Nicht nur auf den Poststempel verlassen: Welches Datum bei der Strom-Sonderkündigung wirklich zählt

Bis zu 200 Euro Mehrkosten drohen: So nutzen Sie das Sonderkündigungsrecht bei Strom und Gas

Stand: 21.10.2026, 08:15 Uhr

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Bei Strom- und Gaspreisen zum 1. Januar 2027 zählt vor allem die Frist. Offen ist zugleich, wie stark Netzentgelte am Ende steigen.

München – Wer jetzt ein Schreiben seines Strom- oder Gasanbieters mit höheren Preisen zum 1. Januar 2027 bekommt, kann den Vertrag meist außerordentlich beenden. Wie die Verbraucherzentrale erläutert, muss die Kündigung spätestens am 31. Dezember 2026 beim Unternehmen eingehen. Das gilt bei einseitigen Preisänderungen.

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Dieser Artikel entstand in Kooperation mit promipool.de

Wichtig ist der Zugang beim Anbieter, nicht das Absendedatum. Wer wechseln will, sollte die Kündigung selbst verschicken und den Eingang dokumentieren. Denn der praktische Nutzen des Sonderkündigungsrechts hängt nicht nur am höheren Preis, sondern vor allem an der Frist.

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Symbolbild für die Strompreise. © IMAGO / Bihlmayerfotografie

Für Sonderverträge müssen Anbieter Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung informieren. In der Grundversorgung gelten sechs Wochen, zusätzlich muss der Grundversorger die Erhöhung öffentlich bekannt geben.

Ein Monat oder sechs Wochen: Wann der Brief da sein muss

Rechnerisch ergibt das für den Jahreswechsel den 20. November 2026 in der Grundversorgung und etwa den 1. Dezember 2026 bei Sonderverträgen.

Das Schreiben muss Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Änderung nennen und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Allgemeine Hinweise auf gestiegene Großhandelspreise reichen nicht. Auch eine Mitteilung nur im Kundenportal genügt nicht.

37,0 Cent Strom und 11,93 Cent Gas bei Neukunden

Als Vergleichswert für neue Tarife nennt der BDEW für August 2026 beim Strom 37,0 Cent je Kilowattstunde bei 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch, was rund 1.295 Euro entspricht. 9,2 Cent davon entfallen auf Netzentgelte, 12,6 Cent auf Steuern, Abgaben und Umlagen.

Beim Gas liegt der Durchschnitt für ein Einfamilienhaus bei 11,93 Cent je Kilowattstunde; bei 20.000 Kilowattstunden sind das rechnerisch rund 2.386 Euro. Diese Werte gelten nur für Neukundentarife. Für Bestandsverträge lag in den geprüften Angaben keine belastbare Durchschnittszahl vor. Ein Preisbrief lässt sich daher nur über den konkreten Marktvergleich einordnen.

3,54 Cent Übertragungsnetz: Bundeszuschuss ist noch offen

Die Gasspeicherumlage wurde zum 1. Januar 2026 abgeschafft; das entlastete einen Gashaushalt mit 20.000 Kilowattstunden um etwa 58 Euro im Jahr. Bei den Stromkosten ist der Blick nun auf die Netzentgelte gerichtet. Laut ZfK veröffentlichten die Übertragungsnetzbetreiber zum 1. Oktober vorläufige Entgelte von 3,54 Cent je Kilowattstunde nach 2,86 Cent im Jahr 2026.

Grundlage ist ein geplanter Bundeszuschuss von 5,525 Milliarden Euro, also knapp eine Milliarde weniger als im Vorjahr. Das Kabinett stimmte zu, der Bundestag entschied darüber noch nicht. Ohne Rechtssicherheit bis 7. Dezember könnten die Entgelte höher ausfallen.

105 Euro mehr bei Strom, 200 Euro mehr bei Gas

Für Haushalte lässt sich die Wirkung einer Erhöhung grob durchrechnen. Steigt der Strompreis um 3 Cent je Kilowattstunde, wächst ein Jahresbetrag von 1.295 Euro bei 3.500 Kilowattstunden auf etwa 1.400 Euro. Beim Gas führt 1 Cent mehr je Kilowattstunde bei 20.000 Kilowattstunden zu 200 Euro zusätzlichen Kosten; aus 2.386 Euro würden dann 2.586 Euro.

Vor einer Kündigung sollten Verbraucher Datum des Schreibens, Begründung, Preisbestandteile und den Hinweis auf das Kündigungsrecht prüfen. Bei einem verspäteten Brief gelten die alten Preise weiter und unwirksam erhöhte Rechnungsanteile können einbehalten oder bis zu drei Jahre ab Rechnungsdatum zurückverlangt werden.