Stand: 17.07.2026, 13:33 Uhr
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Wohnungseigentümer dürfen ein sogenanntes Split-Gerät einbauen, auch wenn die Mehrheit dagegen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dieses Urteil wird angesichts des Hitzesommers viele interessieren: Wohnungseigentümer:innen können verlangen, dass die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Klimaanlage erlaubt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschieden. (AZ: V ZR 162/25)
Der Streitfall spielt in einer Berliner Eigentümergemeinschaft. Eine Familie beantragte Ende 2023 die Genehmigung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts. Dabei handelt es sich um eine zweiteilige Anlage; ein Teil wird an der Außenwand installiert, um die warme Luft abzuführen. Das Innengerät senkt die Temperatur durch kühle Luft. Das Außengerät sollte auf dem Balkon der Wohnung angebracht werden. Da für die Kabel eine Durchbohrung der Fassade notwendig ist, gilt das als bauliche Veränderung – und die braucht die Zustimmung der Gemeinschaft. Aber die lehnte das Vorhaben ab. Gründe waren unter anderem die Geräuschbelastung sowie die Beeinträchtigung der anderen Wohnungen durch die warme Abluft.
Familie klagt bis zum BGH
Die Familie klagte. Auch das sieht das Wohnungseigentümergesetz vor. Ein Gericht kann die fehlende Zustimmung durch Urteil ersetzen, sofern das Vorhaben nicht zu einer deutlichen Beeinträchtigung der ablehnenden Eigentümer:innen führt. Aber die Gerichte waren uneins. Das Amtsgericht Pankow bewilligte den Einbau der Split-Anlage nicht, in der Berufung stimmte das Landgericht Berlin dann allerdings dem Einbau zu. Dagegen legte wiederum die Ablehnenden Revision ein, sodass der Fall in letzter Instanz zum BGH kam.
Der entschied am Freitag, dass die Familie den Einbau des Klima-Splitgeräts auf dem Balkon verlangen kann. Der zuständige Senat des BGH begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Wohnungseigentümergesetz, das es seit seiner Neufassung Ende 2020 Eigentümern erleichtern will, den baulichen Zustand an die sich ändernden Bedürfnisse anzupassen.
Lärmbelästigung ist kein ausreichendes Hindernis
Auch das Argument der Lärmbelästigung stehe „dem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen“, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner in der Urteilsverkündung. Sollte die Klimaanlage zu höheren Lärmbelästigungen führen als sie nach den Richtwerten hinzunehmen sind, stünden den Betroffenen Abwehrrechte zu. Die würden allerdings nicht zu einer Stilllegung der Klimaanlage führen, sondern in aller Regel zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen. Erforderlichenfalls könnten die auch in der Hausordnung verankert werden.
Damit ist der Streit entschieden und das Urteil des Berliner Landgerichts in vollem Umfang bestätigt. Die zugelassenen Split-Klimageräte halten nämlich grundsätzlich die für Lärm geltenden Richtwerte ein. Außerdem liege das nächste Schlafzimmerfenster einige Meter vom Außengerät entfernt, sodass auch der Installationsort nicht zu beanstanden sei. Die Familie kann also – womöglich noch im aktuellen Hitzesommer – das Klima-Splitgerät einbauen.
Das Urteil hat aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Die Vorgaben des BGH gelten auch, wenn beispielsweise ein Eigentümer seine Wohnung vermietet und für seine Mieter:innen eine Split-Klimaanlage einbauen will.