Bis Ende des Jahres soll der Bundestag eine Reform der Nachrichtendienste beschließen. Bundesverfassungsschutz und BND sollen zu „echten Geheimdiensten“ werden. Der 700-seitige Gesetzentwurf der Bundesregierung zeigt, was der Republik droht
Von
23.08.2026
Rolf Gössner, hier bei der „Freiheit statt Angst“-Demonstration gegen staatliche Überwachung im August 2014 in Berlin
Foto: K.C. Kompe/IMAGO/Snapshot
Gleich vorweg: Hier ist keine rechtsstaatliche Zähmung der Nachrichtendienste geplant, wie sie eigentlich dringend nötig wäre. Sondern eine hochproblematische Entgrenzung der Nachrichtendienste, verbunden mit einem veritablen Tabubruch. Das Bundesinnenministerium schreibt voller Stolz von der „umfangreichsten und grundlegendsten Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz in der bundesdeutschen Geschichte“.
Endlich „echte Geheimdienste“ …
Im Kern dieses „historischen Paradigmenwechsels“ in der deutschen Sicherheitsarchitektur geht es nach Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) um die Entwicklung dieser beiden Nachrichtendienste zu „echten Geheimdiensten“. Also von heimlichen Beobachtern auch zu heimlichen Akteuren im digitalen und physischen Raum. Das bedeutet: Sie sollen nicht nur, wie bislang, Informationen offen und heimlich sammeln, verarbeiten und bewerten dürfen, sondern künftig – über V-Leute-Einsatz, Observationen und Abhöraktionen hinaus – auch aktiv-operative Fähigkeiten und Zwangsbefugnisse erhalten. Exekutivbefugnisse also, die tief in Grundrechte von Betroffenen und auch Unbeteiligten eingreifen und dabei auch den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht verschonen.
Dies bedeutet nichts weniger als die staatliche Lizenz zur Desinformation und Manipulation, bis hin zu Hackbacks, Sabotage und Zerstörung – immer mit dem Risiko, unkontrollierbare Eskalationen im digitalen Raum auszulösen und Unbeteiligte schwer zu schädigen.
Kriegstüchtig werden
Zur politischen Begründung dieser Aufrüstungsreform: Bundesregierung und Nachrichtendienste wähnen sich schon seit Längerem im hybriden (Cyber‑) Krieg, vornehmlich vonseiten Russlands, Chinas und des Iran – mit, so heißt es, „Angriffen auf unsere freie Gesellschaft, unser Werteverständnis und unsere Sicherheit“.
„Sabotage, Spionage, Cyberangriffe und verdeckte Aktionen fremder Mächte“, so der Bundesinnenminister, erforderten deshalb „neue Antworten (…), um effektiv gegen den modernen Staatsterrorismus und extremistische Gewalt vorzugehen“ und auf „geänderte reale Bedrohungslagen“ reagieren zu können. Dazu sollen also das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als Inlandsnachrichtendienst sowie der Bundes- bzw. Auslandsnachrichtendienst (BND) zu „echten Geheimdiensten“ aufgerüstet und zudem kriegstüchtig gemacht werden.
Was sollen die Geheimdienste künftig dürfen, um „echt“ zu werden?
Aus der kaum überschaubaren Fülle neuer Eingriffsbefugnisse sei nur so viel beschrieben:
- Künftig sollen die beiden Dienste unter gewissen Voraussetzungen selbstständig Aktionen wie Cyberangriffe durchführen können, um etwa zur Abwehr unmittelbarer Gefahren und hybrider Bedrohungen die Infrastruktur potenzieller Angreifer, „Desinformations-Akteure“ oder feindlicher Hackergruppen zu manipulieren, zu stören oder gar zu zerstören.
- Oder aber der BND darf bei Vorliegen einer spezifischen Gefährdungslage beispielsweise gezielt den Funkverkehr stören oder in IT-Systeme feindlicher Drohnenfabriken im Ausland eindringen, um die Drohnen-Fertigung zu sabotieren.
- Auch das BfV soll künftig operative Aktivmaßnahmen durchführen können, falls etwa „besonders schwere Schäden aufgrund geheimdienstlicher Tätigkeiten fremder Mächte“ drohen. Allerdings nur dann, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch Einwirkung einer anderen Stelle (etwa der Polizei) erreicht werden kann.
- Zu den neuen BfV-Befugnissen gehört übrigens auch das heimliche Eindringen in Gebäude und Räume sowie unter strengen Voraussetzungen auch in Wohnungen von Zielpersonen zum Zweck heimlicher Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln oder zum Auslesen und Manipulieren informationstechnischer Geräte per Online-Durchsuchung mit „Staatstrojanern“.
- Zu den operativen Befugniserweiterungen kommt noch die abermalige Erweiterung von Datenübermittlungsmöglichkeiten und -pflichten vonseiten anderer Behörden und privater Stellen an die Geheimdienste und umgekehrt von diesen an öffentliche und private Stellen. Dabei sollen die Dienste Personendaten von anderen Stellen „praktisch unbegrenzt und automatisiert abfragen dürfen“, so der Netzaktivist Markus Beckedahl vom Zentrum für Digitalrechte und Demokratie im Freitag: „Auch private Unternehmen müssen liefern. Vom Finanzamt über Banken bis zu Autowerkstätten – das ist unverhältnismäßig.“
- Darüber hinaus werden auch der Einsatz künstlicher Intelligenz für operative Maßnahmen und Datenanalysen (u.a. für Persönlichkeits- und Bewegungsprofile), biometrische (Bild‑) Abgleiche sowie der Zugriff auf öffentliche und private Video-Überwachungsdaten zugelassen und geregelt. Noch weitergehende Regelungen und Befugnisse sollen im sogenannten Spannungs- und Verteidigungsfall gelten.
Historischer Tabubruch: Trennungsgebot am Ende?
Diese Aufrüstung der geheimen Dienste ist hierzulande nicht nur beispiellos, sondern letzten Endes auch geschichtsvergessen. Denn die geplanten Legalisierungen und möglich werdenden Operationen, die allenfalls der Polizei als Vollzugsorgan zustehen (teils aber noch nicht mal ihr), verstoßen gegen ein verfassungskräftiges Gebot: gegen die strikte Trennung von Nachrichtendiensten als informationellen „Frühwarnsystemen“ ohne Exekutivbefugnisse einerseits und Polizei als exekutiven Ermittlungs- und Vollzugsorganen andererseits. Dieses sogenannte Trennungsgebot ist eine wichtige Lehre und historische Konsequenz aus der NS-Geschichte und der Machtfülle der Geheimen Staatspolizei (Gestapo). Ziel ist es, eine allmächtige Geheimpolizei in Deutschland zu verhindern.
Deshalb steht bislang im Bundesverfassungsschutzgesetz klipp und klar: „Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist“ (Paragraf 8, Absatz 3). Im neuen Gesetzentwurf ist nur noch der Satz zu finden, dass BfV und auch der BND „einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert“ werden dürfen.
Obwohl das Trennungsgebot, insbesondere im digitalen Raum per Datenaustausch und Vernetzung, in der Praxis ohnehin längst unterlaufen wird, soll es künftig mit der Legalisierung operativer Eingriffsbefugnisse sowie erweiterter Datenübermittlungskompetenzen weitgehend aufgeweicht werden. Diese Einschätzung gilt übrigens trotz der Tatsache, dass den Diensten (noch) keine polizeilichen Vollzugsbefugnisse wie Hausdurchsuchungen, Verhaftungen oder Inhaftierungen erlaubt werden.
„Unabhängiger Kontrollrat“? Das sagt die Bundesdatenschutzbeauftragte
Die enorme Ausweitung der Befugnisse und die gesetzliche Aushebelung des Trennungsgebots werden in dem Gesetzesentwurf verknüpft mit dem Anspruch, die nun „echten“ Geheimdienste einer „starken Kontrolle aus einer Hand“ zu unterziehen. Dabei soll die Rechtskontrolle über die Dienste, die bislang auf verschiedene Kontrollorgane verteilt ist, gebündelt und auf eine zentrale Kontrollinstanz übertragen werden: auf den geheim tagenden „Unabhängigen Kontrollrat“. Und dieser soll künftig sowohl für die „gerichtsähnliche“ Vorabkontrolle und Genehmigung aller eingriffsintensiven Befugnisse zuständig sein, als auch für die nachgelagerte administrative Kontrolle der Geheimdienstarbeit und der Datenverarbeitung – künftig allerdings unter Umgehung der bisher für die Datenschutzkontrolle zuständigen Bundesdatenschutzbeauftragten. Die (geheime) Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission des Bundestags soll bestehen bleiben.
Gerade die Bundesdatenschutzbeauftragte übt an dieser Reform und Kontrollregelung scharfe Kritik: Mit dem Gesetzentwurf gehe „eine massive Ausweitung von Befugnissen“ für die Nachrichtendienste einher; und diese stünden „in deutlichem Widerspruch zur Einschränkung von Betroffenenrechten“ – „gepaart mit einer Einschränkung der effektiven Kontrolle“. Insgesamt schaffe die Geheimdienstreform „einen erheblichen Überwachungsdruck für die Gesellschaft“ sowie „nicht hinnehmbare Einschränkungen der Kontrolle und der Grundrechte“. Dies lasse deutliche Zweifel an der Verfassungskonformität aufkommen.
Insgesamt gesehen und kurz zusammengefasst: Dieses großangelegte geheimdienstliche Aufrüstungsvorhaben ist – was Eingriffsbefugnisse und Datenaustausch, Aushebelung des Trennungsgebots und Kontrollproblematik anbelangt – ein klarer Fall fürs Bundesverfassungsgericht. Es sei denn, der Bundestag kommt seiner Verpflichtung nach und macht nach reiflicher Prüfung aus der weithin zweifelhaften Regierungsvorlage verfassungskonforme Gesetze.
Rolf Gössner ist Publizist und Jurist, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte (Berlin) und Mitherausgeber des jährlich erscheinenden Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland (Fischer, Frankfurt am Main).
Er arbeitete 40 Jahre als Rechtsanwalt, war stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen sowie rechtspolitischer Berater und Sachverständiger in Bundestag und Landtagen. Gössner ist Autor und Herausgeber zahlreicher Bücher zu Demokratie, Innerer Sicherheit und Bürgerrechten.
Mehr als 40 Jahre lang stand er unter Dauerbeobachtung des Inlandsgeheimdienstes „Verfassungsschutz“ – grundrechtswidrig, wie die Gerichte aller Instanzen in einem 15‑jährigen Verfahren geurteilt haben (zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2020).