Nach Kundenbeschwerde: Kontrolleure entdecken lebende und tote Schaben in Konditorei

Stand: 28.08.2026, 07:05 Uhr

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Links eine Schabe auf einer Hand, rechts Backwaren einer Konditorei auf einem Blech

Das Foto eines Kunden brachte den Fall ins Rollen: In einer Konditorei in Hannover fanden Kontrolleure lebende und tote Schaben. (Symbolbild) © Hermann-Josef Mammes/Bernd Wüstneck/dpa

Ein Foto eines Kunden deckt einen massiven Hygieneverstoß in Niedersachsen auf. Kontrolleure fanden einen massiven Schabenbefall im Betrieb. Doch das ist noch nicht alles.

Es ist ein Vorfall, den wohl auch die Lebensmittelkontrolleure nicht so schnell vergessen werden. Bei der Yufka Konditorei in Hannover sind schwerwiegende Hygienemängel festgestellt worden. Das Besondere: Ein Foto, das ein Kunde an die Behörde schickte, löste alles aus. Darauf waren lebende Schaben im Gastraum zu sehen. Und tatsächlich kommt bei der Kontrolle so einiges ans Licht.

Denn die zuständige Behörde reagierte und führte eine Kontrolle durch – mit erschreckendem Ergebnis. In mehreren Bereichen des Betriebs wurden sowohl lebende als auch tote Schaben vorgefunden. Gleichzeitig stellten die Kontrolleure in sämtlichen überprüften Räumen erhebliche Hygienemängel fest. Nun ist der Fall auf dem niedersächsischen Landesportal für Lebensmittelverstöße veröffentlicht worden. Nach Behördenangaben fand die Kontrolle bereits am 9. Februar statt; veröffentlicht wurde der Fall erst am 26. August.

Ein Foto löste alles aus: Massiver Schabenbefall in Konditorei aufgedeckt

Der Schabenbefall beschränkte sich nicht auf einen einzelnen Bereich. Die Kontrolleure fanden die Schädlinge in mehreren Teilen des Betriebs. Und viele Bereiche waren laut Bericht außerordentlich dreckig – darunter der Zubereitungs- und Kochbereich, die Backwarenvorbereitung, die Konditorei, ein Vorbereitungsraum, die Spülküche sowie der Verkaufsbereich für Backwaren. In all diesen Räumen waren Geräte, Arbeitsflächen und Einrichtungen teilweise stark verschmutzt, in mehreren Bereichen war eine vollständige Grundreinigung aller Oberflächen und Geräte erforderlich.

Besonders brisant: Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Betrieb aktiv Backwaren für den Verkauf hergestellt – darunter Teigwaren mit Käsefüllung sowie verschiedene Torten. Aufgrund des Schädlingsbefalls bestand nach Einschätzung der Behörde die konkrete Gefahr, dass Lebensmittel mit Schaben oder deren Hinterlassenschaften in Kontakt kommen konnten. Es ist nicht der erste Ekel-Fall in Niedersachsen – vor Kurzem ist erst ein Rattenbefall in einer Bäckerei bekannt geworden.

Kontrollbericht: Behörde spricht von potenziellem Ekel und Vertrauensbruch bei Verbrauchern

Neben dem Schabenbefall bemängelten die Kontrolleure auch die räumliche Ordnung in den Bereichen, in denen Lebensmittel hergestellt und verarbeitet wurden – sie war nach behördlicher Einschätzung unzureichend. Unter den vorgefundenen Bedingungen war eine hygienisch einwandfreie Produktion schlicht nicht sichergestellt.

Wortwörtlich heißt es in dem Bericht: „Die festgestellten Zustände waren geeignet, Ekel hervorzurufen und das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern erheblich zu beeinträchtigen. Bei Kenntnis der vorgefundenen Umstände hätten Kundinnen und Kunden voraussichtlich vom Kauf oder Verzehr der dort hergestellten Lebensmittel Abstand genommen.“

Veröffentlichung nach dem Hygienevorfall: Warum der Fall erst Monate später online steht

Der Betrieb reagierte schnell: Bereits am 23. Februar 2026 – knapp zwei Wochen nach der Kontrolle – wurde der Verstoß nach Behördenangaben behoben. Dass die Veröffentlichung auf dem Landesportal dennoch erst Monate später, am 26. August 2026, erfolgte, liegt am gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. Vor einer Veröffentlichung nach §40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss der betroffene Betrieb zunächst angehört werden. Erst wenn die Behörde nach dieser Anhörung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Veröffentlichung gerechtfertigt ist, wird der Eintrag freigeschaltet.

Ob ein Verstoß zwischenzeitlich behoben wurde, spielt dabei keine Rolle – die Veröffentlichungspflicht bleibt bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Bei dem Eintrag handelt es sich um keine offizielle Produktwarnung, sondern um eine gesetzlich vorgeschriebene Information der Öffentlichkeit. Die Einträge werden nach sechs Monaten automatisch vom Portal entfernt.