Stand: 04.08.2026, 19:20 Uhr
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Vier Jahre sind die Wahlen her, nun steht fest: Sie sind ungültig. Das sagt der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Es geht um die Aufsichtsräte des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV). Was trocken klingt, betrifft indirekt auch viele Menschen in der Wetterau. Der Anwalt der Klägerin spricht von einer „hessenweiten Bedeutung“ des Urteils.
Wetteraukreis – Wenn Wahlen ungültig gewesen sind und dies vier Jahre später juristisch festgestellt wird, stellen sich zwei Fragen: Sind die Entscheidungen, die die Gremien seitdem getroffen haben, hinfällig? Und bis wann müssen die Wahlen wiederholt werden? Am Dienstag hat der achte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel geurteilt, dass die Wahlen für die Aufsichtsräte der Ovag, der Ovag Netz GmbH, der VGO und der OVVG (alle mit Sitz in Friedberg) vom August 2022 ungültig sind. Zu den Fragen hieß es auf Nachfrage dieser Zeitung beim Verwaltungsgerichtshof, diese hätten in dem Verfahren keine Rolle gespielt. Es sei nur darüber entschieden worden, ob die Wahlen wirksam gewesen seien oder nicht.
Beschwerde in Leipzig ist möglich
Der Streit geht auf eine Sitzung des Verbandsvorstands des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) vom 24. August 2022 zurück. Dort hatte es zwei konkurrierende Listen mit Kandidaten gegeben. Eine Liste beinhaltete Vorschläge von CDU und SPD, eine andere Liste wurde von Dr. Christiane Schmahl, Grünen-Politikerin und ehemals Erste Kreisbeigeordnete des Landkreises Gießen, vorgelegt. Sie gehört dem ZOV-Verbandsvorstand an. Die CDU/SPD-Liste erhielt eine Mehrheit, das Verhältniswahlrecht wurde nicht angewandt. Wäre Letzteres der Fall gewesen, dann hätten es auch Personen von Schmahls Liste in die Aufsichtsräte geschafft. Schmahl klagte – und scheiterte im August 2024 vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Sie legte Berufung ein. Das Ergebnis ist die Entscheidung, die am Dienstag in Kassel getroffen worden ist.
Schmahl hatte zudem moniert, dass die CDU/SPD-Liste keinen Frauenanteil von mindestens 30 Prozent habe. Auch in diesem Punkt folgte das Gießener Gericht der Klägerin nicht. Vielmehr handele es sich bei der angestrebten paritätischen Besetzung nur um eine Zielvorgabe, auf die hingewirkt werden solle.
Der Verwaltungsgerichtshof widersprach dem Gießener Gericht am Dienstag mit Blick auf die Gültigkeit der Wahl. In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es, bei der Neubestellung der Aufsichtsräte handele es sich um „mehrere gleichartige unbesoldete Stellen“, auf die nicht das Mehrheitswahlrecht, sondern das Verhältniswahlrecht Anwendung finde. Das heißt: Die Sitze hätten entsprechend des jeweiligen Stimmenanteils vergeben werden müssen. Dann hätten auch Vertreter von Schmahls Liste in den Gremien gesessen, wenn auch weniger als die Kandidaten von CDU und SPD.
Die Revision gegen das Urteil vom Dienstag wurde nicht zugelassen, heißt es in einer Pressemitteilung aus Kassel. „Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.“ Wird es dazu kommen? „Wir werden zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten“, teilte Ovag-Pressesprecher Michel Kaufmann auf Nachfrage mit. Zum Urteil in Kassel nimmt auch der ZOV-Verbandsvorsitzende Claus Spandau Stellung: „Wir sind überrascht von dieser Entscheidung, haben wir uns doch durch die gerichtliche Zurückweisung des Eilantrags in zwei Instanzen 2022 und durch das spätere Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen im August 2024 bestätigt gesehen.“
Wiederholung noch vor 2027er-Wahl?
Freude hingegen bei Christopher Nübel. „Das betrifft alle Kommunen. Es ist eine Sache, die hessenweit Bedeutung hat“, sagte der Rechtsanwalt am Dienstag. Er vertritt Christiane Schmahl. Diese habe mit ihrer Klage für eine „Rechtsfortbildung und für Klarheit“ gesorgt. „Die Ovag müsste konsequenterweise die Wahlen wiederholen“, sagte Nübel. Auch wenn 2027 sowieso turnusgemäß gewählt wird.
Zurück zur eingangs erwähnten Frage nach der Gültigkeit von Entscheidungen, die die Gremien nach den nicht korrekten Wahlen getroffen haben. Es sei gesetzlich geregelt, sagte Nübel, dass diese Beschlussfassungen nicht im Nachhinein für ungültig erklärt werden können. Ob die Wahl nun wiederholt wird, bleibt abzuwarten. Ovag-Sprecher Kaufmann argumentiert: „Der auf Wiederholung der Wahl gerichtete Hauptsacheantrag wurde vom Senat als unzulässig zurückgewiesen.“ Nübel sagt: „Was wir auf jeden Fall erwarten, ist, dass bei zukünftigen Wahlen die Rechtsprechung beachtet wird.“