Reiserücktritt: Wann Sie Ihr Geld wirklich zurückbekommen

Stand: 18.07.2026, 14:08 Uhr

Kommentare

Uns auf Google folgen

Der Flug ist gebucht, das Hotel bezahlt, die Vorfreude groß. Dann kommt die Krankheit. Oder das Unwetter. Oder der Reiseveranstalter ändert plötzlich wichtige Details. Viele Verbraucher denken dann: Pech gehabt, Geld weg.

Stimmt aber nicht immer. In mehreren Fällen können Reisende Stornokosten zurückbekommen oder sogar kostenlos vom Urlaub zurücktreten. Entscheidend ist, warum die Reise ausfällt, welche Art Reise gebucht wurde und ob eine Reiserücktrittsversicherung besteht.

Content-Partnerschaft mit PrivateFinanzen.de

PrivateFinanzen.de ist ein unabhängiges Webmagazin rund um Geld, Vorsorge und Verbraucherwissen. Dieser Artikel basiert auf Material des Artikels „Reiserücktritt: Wann besteht Anspruch auf Kostenerstattung?“.

Der wichtigste Unterschied: Pauschalreise oder selbst gebucht?

Bei einer Pauschalreise sind Verbraucher oft besser geschützt. Wer Flug, Hotel und weitere Leistungen als Paket bei einem Veranstalter gebucht hat, kann bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort unter Umständen kostenlos zurücktreten. Das gilt etwa, wenn Naturkatastrophen, Krieg, schwere Unruhen oder erhebliche Gesundheitsrisiken die Reise deutlich beeinträchtigen. Grundlage ist § 651h BGB.

Unfall im Urlaub: In solchen Fällen greift in den meisten Fällen eine Auslandsreisekrankversicherung.

Unfall im Urlaub: In solchen Fällen greift in den meisten Fällen eine Auslandsreisekrankversicherung. © Andrea Warnecke/picture alliance/dpa

Anders sieht es oft aus, wenn Flug, Hotel und Mietwagen einzeln gebucht wurden. Dann gelten die Bedingungen der jeweiligen Anbieter. Bei günstigen Tarifen kann eine Stornierung teuer werden oder ganz ausgeschlossen sein.

Krankheit: Versicherung zahlt nicht bei jedem Schnupfen

Eine Reiserücktrittsversicherung springt meist ein, wenn eine Reise wegen einer plötzlich schweren Erkrankung, eines Unfalls oder eines Todesfalls im nahen Umfeld abgesagt werden muss. Auch Erwerbslosigkeit, ein neuer Job, Gerichtstermine oder plötzlich notwendige Pflege von Angehörigen können je nach Tarif abgesichert sein.

Wichtig: Die Erkrankung muss in der Regel unerwartet sein. Wer schon vor Abschluss der Versicherung krank war oder mit einer Verschlechterung rechnen musste, kann Probleme bekommen. Chronische Erkrankungen sind deshalb oft ein Streitpunkt.

Doch auch hier lohnt genaues Hinsehen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig ging es um eine Schürfwunde, die sich erst später entzündete. Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil die ursprüngliche Wunde schon vor Vertragsabschluss bestand. Das Gericht sah es anders: Entscheidend war die spätere Infektion, die bei Abschluss der Versicherung noch nicht absehbar war.

Unwetter am Urlaubsort: Manchmal reicht schon die Prognose

Besonders spannend wird es bei Naturkatastrophen. Müssen Reisende warten, bis der Urlaub wirklich unmöglich ist? Nein, nicht unbedingt. Das Landgericht Frankfurt entschied in einem Fall zu schweren Unwettern in Norditalien, dass Reisende kostenlos zurücktreten durften. In der Region Bologna hatte es Überschwemmungen, Erdrutsche und massive Beeinträchtigungen gegeben. Entscheidend war, wie die Lage zum Zeitpunkt der Stornierung wirkte. Wenn ein durchschnittlicher Reisender davon ausgehen muss, dass der Urlaub erheblich beeinträchtigt wird, kann ein Rücktritt möglich sein. Dass die Reise später vielleicht doch funktioniert hätte, war nicht entscheidend.

Bonusmeilen sind nicht wertlos.

Viele buchen Flüge mit Bonusmeilen. Ärgerlich wird es, wenn die Reise wegen Krankheit platzt und die Airline die Meilen nicht zurückgibt. Dann stellt sich die Frage: Sind Bonusmeilen überhaupt ein ersatzfähiger Schaden?

Der Bundesgerichtshof sagt: Ja. Eine Reiserücktrittsversicherung kann auch für eingesetzte Bonusmeilen leisten müssen, wenn diese durch die Stornierung verloren gehen. Bonusmeilen haben einen wirtschaftlichen Wert, weil sie wie ein Zahlungsmittel für Reisen eingesetzt werden können.

Economy statt Business: Auch das kann ein Rücktrittsgrund sein.

Nicht jede Änderung berechtigt automatisch zur Stornierung. Aber wenn ein wesentlicher Teil der Reise verändert wird, kann es anders aussehen.

Ein Ehepaar hatte eine Kanada-Rundreise mit Business-Class-Flügen gebucht. Kurz vor Reisebeginn stellte sich heraus: Statt Business waren Economy-Tickets vorgesehen. Der Reiseveranstalter wollte nur den Aufpreis erstatten. Das Landgericht Frankfurt sah die Sache verbraucherfreundlicher. Durch das Downgrade sei eine wesentliche Eigenschaft der Reise verändert worden. Der Rücktritt war deshalb möglich.

Wann die Versicherung meist nicht zahlt

Nicht jeder geplatzte Urlaub ist ein Versicherungsfall. In vielen Tarifen sind zum Beispiel diese Gründe problematisch:

  • Keine Lust mehr auf die Reise
  • Trennung vom Reisepartner
  • Angst vor schlechtem Wetter ohne konkrete Gefahrenlage
  • Bekannte Vorerkrankung ohne unerwartete Verschlechterung
  • Reisewarnung oder höhere Gewalt, wenn dafür der Reiseveranstalter zuständig ist

Gerade bei Reisewarnungen, Unwettern oder Krisen muss man unterscheiden: Die Reiserücktrittsversicherung ist nicht immer der richtige Ansprechpartner. Bei Pauschalreisen kann stattdessen der Veranstalter zur Erstattung verpflichtet sein.

Das sollten Sie sofort tun, wenn die Reise kippt.

Wer stornieren muss, sollte nicht abwarten. Je später die Absage, desto höher sind oft die Stornokosten. Sichern Sie sofort Belege. Dazu gehören ärztliche Atteste, Buchungsunterlagen, Rechnungen, E-Mails des Veranstalters, Fotos oder offizielle Meldungen zur Lage am Urlaubsort. Melden Sie den Rücktritt unverzüglich bei Veranstalter und Versicherung. Und ganz wichtig: Lesen Sie die Versicherungsbedingungen, bevor Sie voreilig stornieren. Der größte Fehler ist nicht die falsche Versicherung. Der größte Fehler ist schlechte Dokumentation. Wer im Ernstfall belegen kann, warum die Reise nicht möglich war, hat deutlich bessere Chancen, sein Geld zurückzubekommen.