Brandenburg muss Schadenersatz für Schließung von Haasenburg-Heimen zahlen

Das Land Brandenburg wird der Haasenburg GmbH für die Ende 2013 verfügte Schließung von drei Heimeinrichtungen in Brandenburg Schadenersatz zahlen müssen. Das ist Kern eines Urteils, das heute vom Landgericht Potsdam gesprochen wurde. Der Entzug der Betriebserlaubnis durch das Land sei eine rechtswidrige und schuldhafte Amtspflichtverletzung gewesen, sagte der Richter.

Die Haasenburg GmbH soll demnach Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Gewinne in den Jahren 2013 bis 2024 haben. Die Höhe könne noch nicht beziffert werden und sei Gegenstand eines Schlussurteils, sagte der Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Schließung 2013 nach Vorwürfen von Misshandlung

Die Haasenburg GmbH betrieb vor der Schließung Einrichtungen für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche in Jessern (Schwielochsee / Dahme Spreewald), Neuendorf (Unterspreewald) und Müncheberg (Märkisch-Oderland). Hier waren Jugendliche aus ganz Deutschland durch Richterbeschluss eingewiesen worden, die unter anderem als Gefahr für sich und andere oder schwer erziehbar galten sowie von anderen Einrichtungen abgelehnt wurden.

Das Brandenburger Jugendministerium hatte die Schließung der drei Haasenburg-Heime im Dezember 2013 angewiesen. Die Einrichtungsaufsicht hatte die Betriebserlaubnis nach Angaben des Ministeriums entzogen, weil sie das Kindeswohl in den Einrichtungen wegen akuter Gefährdungssituationen nicht mehr gegeben sah. Das Ministerium listete gravierende Vorkommnisse bis hin zu zwei Todesfällen auf, die Anlass für Kontrollen, Fachberatungen und Auflagen des Landesjugendamtes gewesen seien. Die Haasenburg GmbH reichte im Jahr 2014 Klage ein, um Entschädigung einzufordern.

Das Verwaltungsgericht Cottbus urteilte 2023 nach einer Klage der Betreiberin, dass der Entzug der Betriebserlaubnis rechtswidrig war. Das Gericht begründete die Entscheidung unter anderem damit, es habe sich nicht feststellen lassen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH gefährdet gewesen sei. Außerdem sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Einrichtungen nicht bereit oder in der Lage gewesen seien, eine unterstellte Gefährdung abzuwenden.

Das Land Brandenburg beantragte daraufhin, Berufung zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag 2024 ab (Az.: OVG 6 N 28/24) und bestätigte die Entscheidung aus Cottbus.

Sendung: rbb24 Inforadio, 17.07.2026, 15:22 Uhr

Audio: rbb24 Inforadio, 17.07.2026, Jonas Ziegler