Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Heime nicht dafür bezahlen, wenn sie das Fernsehprogramm weiterleiten. Es gilt nicht als öffentliche Wiedergabe.
Quelle: DIE ZEIT, dpa,
hell
Aktualisiert am 3. September 2026, 14:20 Uhr
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1 KommentareEin Seniorenwohnheim darf per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunksignale auch ohne zusätzliche Lizenz an die Zimmer seiner Heimbewohner weiterleiten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Das höchste deutsche Zivilgericht folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Weder handle es sich um ein spezifisches technisches Verfahren, noch werde ein neues Publikum erreicht, an das der Inhaber der Urheberrechte nicht gedacht hätte, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Verkündung des Urteils. Die Programme würden zeitgleich, unverändert und vollständig weitergeleitet. Auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume ändere nichts an dieser Bewertung, sagte Koch. Bei diesen Räumen handele es sich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner.
Der BGH urteilte zu zwei Verfahren: In dem einen klagte die Gema, die Urheberrechte von Musikschaffenden vertritt, in dem anderen Corint Media für die Sendeunternehmen. Beide sahen von ihnen vertretene Urheberrechte durch die Weiterleitung der Satellitensignale verletzt.
Keine öffentliche Wiedergabe
Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie haben Urheber das Recht, eine öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH hatte sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt, um klären zu lassen, was genau mit einer öffentlichen Wiedergabe gemeint ist und ob auch die Weiterleitung innerhalb des Seniorenwohnheims darunterfällt.
Der EuGH entschied, dass es sich in diesem Fall nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Die Gründe: Zum einen sei die Weiterleitung über das interne Kabelnetz erfolgt. Zum anderen seien die Heimbewohner schon bei der ursprünglichen Lizenz zur Wiedergabe mitbedacht worden. Der BGH folgte nun der Argumentation des EuGH. Die jeweiligen nationalen Gerichte müssen jetzt noch über konkrete Fälle urteilen, aber die Vorgaben des EuGH beachten.