Änderungen bei Rente: Diesen Jahrgängen blüht durch die Merz-Reform ein neuer Renteneintritt – andere können aufatmen

Geboren 1962, 1965, 1970? So verändert sich Ihr Renteneintritt durch die neue Merz-Reform

Stand: 28.08.2026, 13:42 Uhr

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Die Rente mit 67 könnte erst der Anfang sein: Ab Jahrgang 1965 ist eine weitere Anhebung geplant. Auch die Frührente nach 45 Jahren steht zur Debatte.

Frankfurt – Die Menschen in Deutschland werden älter, gleichzeitig gibt es immer weniger Erwerbstätige, die in die Rentenkasse einzahlen. Die Bundesregierung sucht deshalb nach Wegen, das Rentensystem langfristig finanzierbar zu halten. Dabei rückt auch das Renteneintrittsalter wieder stärker in den Mittelpunkt.

Eine Rentnerin holt Münzen aus ihrem Portemonnaie.

Geboren 1962, 1965 oder 1970? Diese Jahrgänge müssen bald länger arbeiten (Symbolbild) © Stephanie Pilick/ picture alliance / dpa

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat inzwischen Vorschläge für eine umfassende Reform vorgelegt. Sie empfiehlt unter anderem, das Rentenalter künftig stärker an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Gleichzeitig will Bundeskanzler Friedrich Merz die Anreize für einen frühen Renteneintritt abschaffen. Damit könnte auch die sogenannte „Rente mit 63“ nach 45 Versicherungsjahren wegfallen – und damit die Möglichkeit eines abschlagsfreien früheren Renteneintritts.

Vor Reform der Merz-Regierung: Jahrgänge 1962 und 1963 – noch gilt die Rente mit 45 Versicherungsjahren

Für die Betroffenen macht es einen erheblichen Unterschied, wann sie geboren wurden. Während sich für ältere Jahrgänge voraussichtlich wenig ändern dürfte, könnten jüngere Versicherte länger arbeiten müssen. Besonders interessant ist dabei ein Blick auf die Jahrgänge 1962, 1965 und 1970. Was nach den bisherigen Vorschlägen für sie gelten könnte – und welche Regeln heute noch gelten, lesen Sie hier.

Die Rente ist für Millionen Menschen eine wichtige Frage der Lebensplanung. Nach der derzeitigen Rechtslage steigt die Regelaltersgrenze bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre gesammelt hat, kann früher in Rente gehen – allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen früher abschlagsfrei in Rente gehen, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf ihrer Website informiert.

Rentenreform der Bundesregierung: Jahrgänge 1962 und 1963 können aufatmen

Wer 1962 oder 1963 geboren wurde, kann noch aufatmen. Für den Jahrgang 1962 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Wer mindestens 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, kann bereits mit 64 Jahren und acht beziehungsweise zehn Monaten abschlagsfrei in Rente gehen.

Doch genau dieser Weg könnte künftig wegfallen. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sprach nach der Koalitionsklausur in Neuhardenberg ein klares Machtwort: „Wir sind uns einig, dass wir alle Anreize zur Frühverrentung beenden müssen. Und dabei muss es auch bleiben.“ Gerade für die Jahrgänge 1962 und 1963 könnte es deshalb auf Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen ankommen. Beide Jahrgänge stehen bereits unmittelbar vor dem derzeit möglichen abschlagsfreien Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren. Noch ist offen, in welchem Umfang eine mögliche Reform diese rentennahen Versicherten tatsächlich treffen würde. Die Pläne von Merz zum Aus der „Rente mit 63“ sorgten für heftige Kritik.

Jahrgang 1965: Rentenalter könnte über 67 steigen

Ab Jahrgang 1965 wird es konkreter. Nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission soll das reguläre Renteneintrittsalter nach 2031 schrittweise über 67 Jahre steigen – gekoppelt an die Entwicklung der Lebenserwartung. Dahinter steckt eine sogenannte 2:1-Regel: Steigt die Lebenserwartung um ein Jahr, sollen davon acht Monate auf das Erwerbsleben und vier Monate auf den Ruhestand entfallen, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt.

Für den Jahrgang 1965 könnte das laut rentenbescheid24.de bereits eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und einem Monat bedeuten. Fest steht das allerdings noch nicht. Der Jahrgang 1965 wäre nach den bisherigen Vorschlägen voraussichtlich der erste, für den die Regelaltersgrenze über 67 Jahre hinaus angehoben wird. Wie genau die Altersgrenze berechnet und regelmäßig angepasst wird, muss noch gesetzlich geregelt werden.

Jahrgang 1967 bis 1970: Rente mit bis zu 67,5 Jahren

Für die Jahrgänge 1967 bis 1970 könnte die geplante Anhebung des Rentenalters besonders relevant werden. Nach dem Modell der Alterssicherungskommission soll die Regelaltersgrenze ab 2032 schrittweise an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Nach aktuellen Berechnungen könnte sie bis 2041 auf bis zu 67,5 Jahre steigen. Für die später geborenen Jahrgänge würde damit ein höheres Rentenalter zur Regel werden.

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Wie Rentenbescheid24 berichtet, gehören die Jahrgänge ab 1965 zu denjenigen, die von der geplanten Neuregelung besonders betroffen sein könnten. Denn bis zu ihrem Renteneintritt könnte die neue Regelung bereits vollständig greifen. Auch die bisherige Möglichkeit, nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei früher in Rente zu gehen, soll nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission abgeschafft werden. Die Bundesregierung will die Empfehlungen der Kommission noch 2026 in ein Gesetz überführen. Merz machte zugleich deutlich: „Der Trend zur Frühverrentung muss gestoppt werden.“

Rentenreform noch nicht beschlossen: Was jetzt gilt

Noch ist offen, welche Jahrgänge tatsächlich von welcher Änderung betroffen sein werden. Auf Anfrage der Frankfurter Rundschau von Ippen.Media erklärt die Deutsche Rentenversicherung, dass sie derzeit weder zum möglichen Vertrauensschutz noch dazu, welche Jahrgänge von Neuregelungen betroffen sein könnten, Aussagen oder Prognosen abgeben kann. Die Entscheidung darüber, welche Empfehlungen umgesetzt werden und in welchem Umfang Vertrauensschutz gewährt wird, liegt bei der Bundesregierung.

Die Vorschläge der Alterssicherungskommission haben bislang keinen Gesetzescharakter. Für Versicherte bedeutet das laut DRV: „Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht.“ Wer deshalb befürchtet, dass sich die Regeln für den eigenen Renteneintritt ändern könnten, kann sich das derzeitige Recht allerdings nicht durch eine frühzeitige Antragstellung sichern. Maßgeblich ist immer das Rentenrecht, das zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns gilt, wie die Deutsche Rentenversicherung betont. (Quellen: Deutsche Rentenversicherung, rentenbescheid24.de) (vw)