Neue Form von Unsicherheit: Anwältin warnt vor Trend am Arbeitsplatz

Stand: 26.08.2026, 21:06 Uhr

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Smart Glasses bei der Arbeit? Eine Anwältin erklärt, in welchen Berufen die Brillen „besonders heikel“ sind und wann Unternehmen Verbote aussprechen sollten.

Frankfurt – Sie erkennen Statuen beim Stadtbummel, geben Rezept-Tipps beim Blick in den Kühlschrank, spielen nebenbei Musik ab, starten Telefonate und machen Fotos: Smart Glasses rücken dank günstigerer Preise (ab 200 Euro) und dem Verkauf beim Optiker immer weiter in den Alltag vor. Das Interesse an dem neuen Mode- und Technik-Gadget ist groß: Laut Bitkom hat bereits jeder siebte Deutsche (14 Prozent) eine solche KI-gestützte Brille ausprobiert. Rund zwei von fünf (39 Prozent) sind offen dafür.

Wer Smart Glasses bei der Arbeit trägt, muss einige Dinge beachten. (Symbolbild)

Wer Smart Glasses bei der Arbeit trägt, muss einige Dinge beachten. (Symbolbild) © IMAGO/Cavan Images

Analystinnen von Grand View Research schätzen das Marktvolumen für Smart Glasses aktuell (2025/2026) auf etwa 2,5 bis 3,2 Milliarden US-Dollar, mit prognostizierten Wachstumsraten (CAGR) von über 24 Prozent bis 2033. Doch was passiert, wenn die cleveren Brillen im Büro ankommen? Dürfen Mitarbeitende private Smart Glasses am Arbeitsplatz tragen? Mit dieser Frage hat sich Julia Dönch, Anwältin für KI- und IP‑Recht in Stuttgart, beschäftigt und hat mit ihrem Team für verschiedene Arbeitsplätze im Unternehmen überlegt, was es bedeuten würde, wenn dort Smart Glasses verwendet würden.

Smart Glasses: „Unternehmen sollten nicht warten, bis die erste Beschwerde auf dem Tisch liegt“

„Ich beobachte, dass Unternehmen beginnen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Regeln für das Tragen privater Smart Glasses am Arbeitsplatz gelten sollen“, sagt Dönch der Frankfurter Rundschau von Ippen.Media. Und das sollten sie ihrer Meinung nach auch. „Sie sollten nicht warten, bis die erste Beschwerde eines Kunden im Zusammenhang mit Smart Glasses oder gar ein Datenschutzvorfall auf dem Tisch liegt, sondern präventiv eine Richtlinie zu Smart Glasses erarbeiten.“ Wichtig sei, dass klar geregelt sei, bei welchen Tätigkeiten Smart Glasses getragen werden dürfen, wann Kamera und Mikrofon standardmäßig deaktiviert sein müssen und ob Aufnahmen von Beschäftigten, Kunden und Geschäftspartnern erlaubt sind.

Firmen sollten sich fragen, welche räumlichen Bereiche im Unternehmen tabu sind, was bei externen Besuchern gilt, die Smart Glasses tragen, und welche Konsequenzen Verstöße haben. „Ich würde außerdem nicht nur Verbote aufstellen. Beschäftigte müssen verstehen, warum bestimmte Bereiche oder Situationen besonders geschützt werden müssen. Das ist bei einer Technologie, die äußerlich zunächst wie eine ganz normale Brille aussieht, besonders wichtig“, sagt die Juristin. „In Schulungen zum Thema Datenschutz und Umgang mit Geschäftsgeheimnissen müssen daher die Smart Glasses ihren festen Platz erhalten.“

Es gebe Berufe, in denen Smart Glasses sinnvoll seien. Dann sollten Arbeitgeber die Brillen zur Verfügung stellen und auch die Spielregeln definieren. Würden die Gadgets privat getragen, ohne dass eine Sehbeeinträchtigung vorliege, sei die Lage anders. „Je vertraulicher die Umgebung, je sensibler die Tätigkeit oder je gefährlicher die Arbeit ist, desto eher spricht etwas für ein Verbot oder zumindest für eine sehr umfangreiche Regulierung.“ Denn dann könnten Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten, Persönlichkeitsrechte oder sogar „Leib und Leben durch Smart Glasses gefährdet“ werden. In einer Werkhalle, auf einer Baustelle oder beim Führen eines Fahrzeugs sei eine intelligente Brille, die ständig Nachrichten, Navigationshinweise oder sonstige Interaktionen einblende, ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Anwältin erklärt, in welchen Berufen Smart Glasses „besonders heikel“ sind

„Kritisch wird es insbesondere bei Brillen mit Kamera und Mikrofon, kontinuierlicher oder leicht auslösbarer Aufnahmefunktion, KI-gestützter Bild- oder Spracherkennung sowie Funktionen, die Umgebungsinformationen analysieren oder an externe Dienste übertragen können“, sagt Dönch der Frankfurter Rundschau. Je weniger für Dritte erkennbar sei, wann Daten erfasst und verarbeitet würden, desto größer das rechtliche und praktische Risiko. In Jobs, in denen Beschäftigte regelmäßig mit vertraulichen Informationen oder besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten umgehen, sei es „besonders heikel“.

Etwa in Schulen, Kitas, Arztpraxen, Kliniken, Schwimmbädern, Hotels, Banken und Versicherungen oder Steuerberatungen .„Auch Tätigkeiten in Wohnräumen Dritter sind in diesem Sinne sensibel: Reinigungskräfte oder Handwerker können über Smart Glasses Wohnungen unauffällig ‚abscannen‘“, sagt die Anwältin mit KI‑Schwerpunkt. Ebenso wie Forschungs- und Entwicklungsabteilungen sowie Produktionsumgebungen. „Dort können Smart Glasses Geschäftsgeheimnisse wie Konstruktionsdetails, Produktionsabläufe oder andere vertrauliche Informationen mitschneiden.“

Aufzeichnungen von Smart Glasses könnten das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. „Hieraus können zum Beispiel zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstehen“, sagt Dönch. „Bei einer unbefugten Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Worts kann eine Strafbarkeit nach § 201 StGB in Betracht kommen“, sagt die Juristin. „Dort ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.“ Wenn durch eine Aufnahme Geschäftsgeheimnisse nach außen gelangten, könne daraus ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für ein Unternehmen entstehen.

Trägt eine Führungskraft Smart Glasses, könnten Beschäftigte den Eindruck bekommen, dass Gespräche aufgezeichnet oder Informationen über ihre Arbeitsleistung erfasst würden. „Selbst wenn überhaupt keine Aufnahme stattfindet, kann bereits diese Unsicherheit das Verhalten der Beschäftigten beeinflussen“, warnt die Anwältin. Besonders problematisch werde es, wenn technische Funktionen von Smart Glasses aber tatsächlich dazu genutzt würden, Informationen über Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu erfassen. Dann könnten neben datenschutzrechtlichen Fragen auch betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte relevant werden. (Quellen: eigene Recherche, Bitkom, Grand View Research)