(+) Radfahrer, E-Scooter, Fußgänger: Wer hat wirklich Vorfahrt?

Hamburg

Radfahrer, E-Scooter, Fußgänger: Welche Regeln gelten in Hamburgs Parks?

Gelten in Grünanlagen andere Verkehrsregeln als sonst? Unser Kolumnist klärt auf.
dpa/picture-alliance/Patrick Franck

In den Grünanlagen von Alster und Elbe wird es manchmal voll – doch wer hat im Konfliktfall eigentlich Vorfahrt?

Auf den Wegen an der Alster und an der Elbe kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Laufgruppen, Radfahrern, E-Scootern und Spaziergängern. Welche Regeln gelten auf Wegen in einer Grünanlage?

Die Wanderwege und Radwege entlang der Alster und Elbe liegen über weite Strecken in Grünanlagen. Die Regeln der StVO für Fließverkehr gelten in Grünanlagen nicht, mit Ausnahme von Wegen, die für den Kfz-Verkehr gewidmet sind. Die Grundregeln in § 1 StVO gelten aber auch in Grünanlagen: Das Gebot ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Zudem darf niemand belästigt, behindert oder gefährdet werden.

Achtung: E-Scooter sind in Grünanlagen verboten

Grünanlagen dienen der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung. Kraftfahrzeuge sind in Grünanlagen verboten, hierzu zählen insbesondere E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge). Auch das Abstellen ist nicht erlaubt. Wer dagegen in Hamburg verstößt, muss mit einem Bußgeld von 150 Euro zuzüglich Verwaltungskosten rechnen.

Benjamin Harders im blauen Sakko steht mit verschränkten Armen an einer Hamburger Straße.
Benjamin Harders (41) schreibt in der MOPO-Kolumne über Verkehrsregeln und -konflikte.
Florian Quandt

Radfahren ist auf Gehwegen in Grünanlagen grundsätzlich erlaubt. Es geschieht auf eigene Gefahr; „dabei ist auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden Rücksicht zu nehmen“, so die Hamburger „Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“. Bedeutet, dass selbst auf ausgewiesenen Radwegen innerhalb von Grünanlagen im Zweifel Fußverkehr Vorrang hat.

Das gilt für Radfahrer in Hamburgs Grünanlagen

Der Radverkehr muss anhalten, wenn es die Situation erfordert. Der Fußverkehr darf den Radverkehr und auch den übrigen Fußverkehr nicht unnötig behindern. Laufgruppen sollten sich also so organisieren, dass an Engstellen noch Platz für andere bleibt.

Verkehrszeichen, um Verkehr zu regeln, werden in Grünanlagen nur aufgestellt, wenn die Wege unbeschränkt für Verkehr gewidmet sind. Auf anderen Wegen in Grünanlagen kann das Radfahren gemäß Grünanlagenverordnung mit einem grünen Schild mit durchgestrichenem Fahrrad untersagt werden.