München-Maxvorstadt: Gericht bestätigt städtisches Verbot von Alkoholverkauf im Univiertel

In der Frage, ob im Univiertel nach 22 Uhr Alkohol verkauft werden darf, hat das Verwaltungsgericht München eine erste Entscheidung getroffen: Demnach ist es rechtmäßig, dass die Stadt gegen die Gaststätte Superschmarrn beziehungsweise Bites & Delights ein Verkaufsverbot für „sämtliche alkoholischen Getränke“ zur Mitnahme im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr verhängt hat. Die Gaststätte mit Konzession an der Schellingstraße hatte gegen das Verbot geklagt. Noch zu klären bleibt die Frage, ob Kioske nach 22 Uhr Flaschenbier verkaufen dürfen. Bislang galt das Verbot sowohl für das Superschmarrn als auch die Kioske nur eine Woche im August 2025, danach hatte Dominik Krause (Grüne), damals noch Zweiter Bürgermeister, es vorerst kassiert.

Allein in einem Punkt hält der Vorsitzende Richter Peter Gänslmayer den Beschluss der Stadt gegen Superschmarrn für überzogen: Das angedrohte Zwangsgeld von 5000 Euro sei zu hoch – und wurde nun mit dem Urteil aufgehoben. Dasselbe gilt für die Auflage zum Verkaufsverbot von sonstigen Waren nach Ladenschluss, deren angeordnete Abdeckung und das hierzu angedrohte Zwangsgeld von 5000 Euro. Sie sei in dieser Form „nicht erforderlich“, weil sich dies bereits aus einem bestehenden Gesetz ergebe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Anwältin der Klagepartei, Bettina Neheider, war für eine Stellungnahme am Mittwochvormittag nicht zu erreichen, sie hatte aber bereits während der Verhandlung deutlich gemacht, dass sie nicht nachvollziehen kann, warum das „Hybridkonzept“ ihrer Mandantschaft, bei dem der Schwerpunkt klar auf der Gaststätte liege, behandelt werde wie die umliegenden Kioske. Anders als diese verfüge man beispielsweise über Sanitäranlagen. Auch die Art und Weise des Bescheiderlasses hatte Neheider bemängelt. Diese entspreche nicht ihrem Verständnis von einem „fairen Verwaltungsverfahren“, Beschwerden etwa seien nur unzureichend geprüft worden.

Und noch eine Entscheidung fällte das Verwaltungsgericht München im Fall Superschmarrn, auch diese ist bislang nicht rechtskräftig: Einer Verlängerung der Betriebszeiten der Freischankfläche von bisher 22 Uhr auf 23 Uhr wochentags und auf 0 Uhr an Wochenenden und Vorfeiertagen wird nicht stattgegeben – und das aus Sicht von Richter Gänslmayer aus einem ganz einfachen Grund: Es ist zu laut. Zwar wurde das Gutachten, das er zur Beurteilung der Sachlage heranzog, anhand von Tages- und nicht Nachtwerten erstellt, aber darin wird offenbar der kritische Wert von 40 Dezibel überschritten, der nachts in einem Wohnviertel zulässig ist.

Neheider moniert, dass das Gutachten weder betriebliche Maßnahmen zur Beruhigung wie eingesetzte Silencer berücksichtige noch den Umstand, dass der Lärm nicht von ihren Mandanten allein verursacht werde. „Wir wollen gerne die Lösung sein, nicht das Problem“, sagt Neheider. Gänslmayer indes verwies während der Verhandlung mehrmals auf unzählige Lärmbeschwerden und stellte die Frage, ob Freischankflächen nicht ganz grundsätzlich nach 22 Uhr geschlossen sein sollten, um die Nachtruhe zu garantieren. Außerdem gab er zu verstehen: Die nächsthöhere Instanz, sprich den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, anzurufen, steht der Klägerseite frei, viele Aussichten auf Erfolg sah er allerdings nicht.

Ursprünglich hätte auch im Fall des Giesinger Stehausschanks an der Schellingstraße an diesem Dienstag verhandelt werden sollen. Zwischenzeitlich ist anderweitig eine Entscheidung gefallen: Wie die Pressestelle des Verwaltungsgerichts auf Nachfrage mitteilt, wurde der Betreiber demnach mittels einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, sicherzustellen, dass auf den ausgewiesenen Freischankflächen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr „kein gaststättenrechtlicher Betrieb stattfindet“. Darüber hinaus soll Giesinger sicherstellen, dass Gäste in diesem Zeitraum „keine offenen, zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Getränke aus der Gaststätte mit ins Freie nehmen“. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht weiterhin aus.

Mit einer einstweiligen Anordnung muss der Giesinger Stehausschank nun darauf achten, dass zwischen 22 und 5 Uhr Ruhe ist vor dem Laden an der Schellingstraße.
Mit einer einstweiligen Anordnung muss der Giesinger Stehausschank nun darauf achten, dass zwischen 22 und 5 Uhr Ruhe ist vor dem Laden an der Schellingstraße. Johannes Simon

Und auch wie es mit den Kiosken im Univiertel weitergeht, bleibt ungewiss: Da der Anwalt der drei Kläger – die Betreiber des Amalienkiosks sowie der Café-Kioske an der Barer und Schellingstraße – kurzfristig erkrankte, setzte Richter Gänslmayer einen neuen Verhandlungstermin an: den 8. September. Was das für die Entscheidung der Stadt bedeutet? Auf Nachfrage heißt es seitens des Kreisverwaltungsreferats (KVR) dazu am Dienstagnachmittag: „Aufgrund der kurzfristigen Verschiebung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München ist aktuell keine Neubewertung der Situation vorgesehen.“

Sozialreferat und KVR beobachteten die Lage an Ort und Stelle allerdings weiterhin und auch mit der Regierung von Oberbayern bleibe man in „regelmäßigem Austausch“. Ansonsten bitte Oberbürgermeister Krause „die Feiernden nochmals nachdrücklich darum, auf die Anwohnenden Rücksicht zu nehmen“. Dass drei der fünf betroffenen Kioske, darunter der Amalienkiosk, bereits Anfang Juli freiwillig ihre Öffnungszeiten auf Mitternacht beschränkt hatten, begrüßt das KVR „ausdrücklich“, auch seien zwischenzeitlich weniger Verstöße beim Verkauf von hartem Alkohol registriert worden, heißt es. Ungeachtet einer richterlichen Entscheidung bewegt sich im Univiertel also etwas.

Trotzdem geht die Zitterpartie für die betroffenen Kioske dort nun weiter. Anders sieht es für einen Kiosk im Glockenbachviertel aus: In besagtem Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft in zweiter Instanz gegen den Betreiber des Café-Kiosks am Gärtnerplatz an der Reichenbachstraße geklagt. Da die Fläche als Laden vermietet sei, müsse dieser nach 20 Uhr schließen, so ihre Begründung. Und auch wenn der Fall dieses Mal zivilrechtlich verhandelt wurde, im Kern ging es den Klägern doch einmal mehr um Lärmbeschwerden.

Das Oberlandesgericht allerdings hat jetzt dem Kioskbetreiber recht gegeben, demnach darf dieser nach Ladenschluss als sogenannte erlaubnisfreie Gaststätte Bier verkaufen. Als Blaupause, so Rechtsanwalt Martin Klimesch, könne das Urteil wohl nicht gelten. Im Fall des Kiosks in der Reichenbachstraße sei eine Klausel in der Teilungserklärung von 1981 ausschlaggebend gewesen. „Da ist kein Fall wie der andere.“