Betreibung, Verlustschein

Eine Frau aus dem Kanton Zürich erhält unangenehme Post von einem Inkassobüro. Es geht um einen Verlustschein aus dem Jahr 2012. Sie habe 30 Tage Zeit, den offenen Betrag zu überweisen. Tatsächlich konnte die Frau seinerzeit Verpflichtungen aus einem Leasingvertrag nicht bezahlen. Sie wurde betrieben und schliesslich gepfändet.

Nach Abschluss des Verfahrens blieben noch immer über 15’000 Franken offen. Über diese ungedeckte Forderung hat das Betreibungsamt seinerzeit einen sogenannten Verlustschein ausgestellt. Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt, worauf Betroffene achten sollten.

Gabriela Baumgartner

Rechtsexpertin

Personen-Box aufklappen Personen-Box zuklappen

Gabriela Baumgartner ist Juristin und arbeitet als Redaktorin der Konsumentensendungen «Kassensturz» und «Espresso» bei Schweizer Radio und Fernsehen SRF.

Was ist ein Verlustschein?

Ein Verlustschein ist die amtliche Bestätigung, dass eine Gläubigerin nach einem Betreibungsverfahren noch offene Forderungen gegen die betriebene Person hat. Der Verlustschein wird – wie die Betreibung – im Betreibungsregister eingetragen und erscheint auf einem Auszug.

Rechtlich gesehen ist ein Verlustschein ein sogenannter Rechtsöffnungstitel. Betreibt die Gläubigerin die Schuldnerin erneut, so kann sie deren Rechtsvorschlag gestützt auf den Verlustschein beseitigen und direkt ein Pfändungsbegehren stellen.

Wie lange sind Verlustscheine gültig?

Verlustscheine verjähren seit 1997 nach 20 Jahren. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kann eine Gläubigerin die Forderung gegen ihre Schuldnerin rechtlich nicht mehr durchsetzen. Der Verlustschein wird im Register des Betreibungsamts gelöscht.

Sollte die Gläubigerin die Schuldnerin dennoch betreiben, kann diese Rechtsvorschlag erheben und geltend machen, die Forderung sei verjährt. Allerdings kann die Gläubigerin die Schuldnerin vor Ablauf der Verjährungsfrist betreiben, was bewirkt, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird und nach der Betreibung wieder von vorn zu laufen beginnt.

Was tun, wenn ein Inkassobüro Druck macht?

Im Beispiel der Frau aus dem Kanton Zürich wurde der Verlustschein im Jahr 2012 ausgestellt. Er wird demnach im Jahr 2032 verjähren. Wenn die Frau nicht über genügend Einkommen oder Vermögen verfügt, um die offene Schuld zu bezahlen, sollte sie sich bei einer seriösen Schuldenberatung über das weitere Vorgehen beraten lassen.

Gestützt auf ihr Budget, sollte man prüfen, ob sie die offene Schuld in Raten zurückzahlen kann. Eine Beratung bei einer Fachstelle ist deshalb wichtig, weil Inkassobüros zur ursprünglichen Forderung noch hohe Gebühren und sogar Zinsen verlangen. Letzteres wäre unzulässig, da Verlustscheine unverzinslich sind.

Schuldenberatung