Chef beleidigt, Job weg: Wann ein Wutausbruch die fristlose Kündigung rechtfertigt

Stand: 10.09.2026, 18:46 Uhr

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Schachteln fliegen, der Chef wird beschimpft. Dann folgt die fristlose Kündigung – und ein überraschend klares Urteil.

Wie weit reicht die Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz? Wer seinen Chef beleidigt oder bedroht, kann damit eine fristlose Kündigung riskieren. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt die Grenzen für Arbeitnehmer deutlich gezogen: Grob unsachliche Angriffe auf Vorgesetzte muss ein Arbeitgeber nicht hinnehmen.

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Im konkreten Fall kamen ein eskalierter Streit, Beschimpfungen und eine frühere Abmahnung zusammen. Für Unternehmen zeigt das Urteil zugleich, wann verbale Entgleisungen arbeitsrechtlich ernsthafte Konsequenzen haben können.

Wutanfälle sind selten hilfreich.

Wutanfälle sind selten hilfreich. © IMAGO/Massimo Parisi

Der Fall

Ein Produktionsmitarbeiter wurde nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten fristlos entlassen. Während einer Betriebsstörung hatte der Mitarbeiter auf eine Anweisung des Vorgesetzten aggressiv reagiert, ihm Schachteln vor die Füße geworfen und ihn lautstark beschimpft. Schon einige Zeit vorher war er abgemahnt worden, nachdem er sich in beleidigendem Ton („SOOOO DUMM“) über die Geschäftsführung beschwert hatte. Weder die Kündigung noch die Abmahnung wollte der Mann akzeptieren und klagte. 

Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Blick auf die Kündigung im Wesentlichen statt. Es entschied außerdem, dass die Abmahnung des Mitarbeiters aus der Personalakte entfernt werden muss. Die darin beanstandete E-Mail, so das Gericht, sei von der Meinungsfreiheit geschützt und keine unzulässige Beleidigung oder Schmähkritik gewesen. Der Arbeitgeber legte gegen das dieses Urteil Berufung ein – mit Erfolg.

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Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass sowohl die fristlose Kündigung als auch die frühere Abmahnung rechtens waren. Für die außerordentlichen Kündigung liege ein wichtiger Grund vor. Eine Bedrohung eines Vorgesetzten stehe dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung des Betriebsfriedens und der Einhaltung der betrieblichen Ordnung entgegen. Ein Arbeitgeber müsse es nicht dulden, dass ein Arbeitnehmer Kollegen oder Vorgesetzte unangemessen behandelt.

Dass Abmahnung in der Personalakte bleiben darf, begründete das LAG damit, dass es nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist, wenn ein Beschäftigter in unsachlichem Ton seinen Unmut äußert. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellten sogar Kündigungsgründe „an sich“ dar. Dass der abgemahnte Mitarbeiter seinen Ärger noch dazu schriftlich verfasst habe, sah das Gericht als weiterem Beleg dafür an, dass hier keine emotionsgeladene Entgleisung vorlag, sondern die Diffamierung im Vordergrund stand.

Für Arbeitgeber ist das Urteil kein Freibrief, jeden rauen Ton mit einer Kündigung zu beantworten. Für Beschäftigte ist die Botschaft trotzdem ziemlich eindeutig: Kritik am Chef darf hart sein. Wer daraus persönliche Herabsetzung, Bedrohung oder grobe Beleidigung macht, verlässt jedoch gefährliches Terrain. Und wer seinen Ärger erst in Ruhe aufschreibt und dann auf „Senden“ klickt, kann sich später noch schwerer auf einen spontanen Wutausbruch berufen. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.4.2026, Az. 2 SLa 3/26