Charité Berlin: Notdienstpflicht bei Warnstreiks neu geregelt

Das Arbeitsrecht zum Arbeitskampf – vor allem zum Streikrecht – ist gesetzlich nicht geregelt, sondern basiert auf wenigen Sätzen im Grundgesetz und Richterrecht. Dennoch kommt es eher selten zu arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten, wenn, dann allerdings oft in Streiksituationen, die die öffentliche Versorgung und den öffentlichen Personenverkehr betreffen, somit viele „unbeteiligte“ Bürger.

In einem neuen Fall hat das Arbeitsgericht Berlin jüngst zum Notdienstplan während eines Streiks an der Charité entschieden (56 Ga 14764/26, PM 29/26). Die Charité ist das größte Krankenhaus Berlins und medizinischer Maximalversorger für die Region. Zu sogenannten Warnstreiks der Gewerkschaft Verdi hatten die Tarifpartner keine Vereinbarung über einen Notdienstplan gefunden.

Pflicht für Krankenhäuser im Grundsatz unstreitig etabliert

In bestimmten Unternehmen müssen die Gewerkschaften aber zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile Notdienstpläne anbieten und deren Durchführung trotz Streikaufruf organisieren. Das ist eine Einschränkung des Streikrechts in Abwägung mit gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers oder Dritter. Diese Pflicht zu Notdienstplänen besteht immer dann, wenn durch den Streik Leben, Gesundheit gefährdet oder sonstige erhebliche unverhältnismäßige Schäden eintreten würden.

Entsprechend ist die Pflicht für Krankenhäuser im Grundsatz unstreitig etabliert. Es gibt aber immer wieder Streit zum Umfang. So auch an der Charité, für die die Gewerkschaft einen Notdienstplan entsprechend den Wochenendplänen angeboten hatte, aber die Krankenhausleitung einen Notdienstplan im Umfang von 80 Prozent des regulären Wochenarbeitsplanes gefordert hatte.

Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitgeber in vollem Umfang recht gegeben. Das ist durchaus bemerkenswert, weil es nur um Warnstreiks ging, somit Streiks, die während noch laufender Tarifverhandlungen vor deren Scheitern stattfinden und daher vergleichsweise kurz andauern, oft nur einige Stunden.

Gefahren für Gesundheit und Leben von Patienten

Andererseits sind es Streiks, auf die der Arbeitgeber kaum (zum Beispiel mit Umorganisation, Vertretung oder unter Umständen Heranziehung von Fremdpersonal) reagieren kann, weil sie nur kurzfristig angekündigt werden und so kurz andauern; dies ist bei sogenannten „Erzwingungsstreiks“ nach dem Scheitern von Tarifverhandlungen tendenziell anders.

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts konnten offenbar die Gefahren für Gesundheit und Leben von Patienten durch Warnstreiks mit einem reinen Wochenendplan nicht hinreichend vermieden werden. Schon in dem Fall eines anderen Berliner Krankenhauses (Vivantes) hatten das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Anfang des Jahres der Arbeitgeberseite zu streitigen Notfalldienstplänen recht gegeben (Arbeitsgericht Berlin 7 Ga 3062/26).

Dies dürfen Krankenhausleitungen so verstehen, dass sie die Vorschläge der Gewerkschaften zu Notfalldienstplänen durchaus kritisch und gegebenenfalls mit Gegenforderungen prüfen dürfen – zum Wohle ihrer Patienten.

Der Unterschied zu Streiks im Flug- und Bahnverkehr

Auch bei Unternehmen der öffentlichen Versorgung, vor allem zu Strom, Wasser und Heizung, sowie Unternehmen mit „Anlagendauerbetrieb“, bei denen unverhältnismäßige Schäden durch die Unterbrechung der Produktion zu befürchten sind, besteht Anspruch auf Notdienste zur Versorgung der Bevölkerung. Das gilt ebenfalls für Erhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel die Betreuung beziehungsweise das kontrollierte Herunterfahren von teuren und empfindlichen Anlagen, das Sichern von verderblichen Rohstoffen und vergleichbaren Aufgaben.

Dagegen ist das seit vielen Jahren zur Gewohnheit gewordene „Stranden“ von Zehntausenden Passagieren der Bahn oder von Fluggesellschaften bei Streiks wegen Stornierungen im Fahr-/Flugplan nicht mit der Pflicht zu Notdiensten zu verhindern.

Nach bisheriger Rechtsprechung muss es zwar auch gewisse Notdienstarbeiten bei diesen Unternehmen geben. Aber diese erstrecken sich nicht auf eine Mindestquote zur Aufrechterhaltung des regulären Passagiertransports.

Insoweit werden diese Schäden – der Passagiere und der Arbeitgeber – nicht als hinreichend (unzumutbar) für Beschränkungen des Streikrechts eingeordnet; dazu müsste der Gesetzgeber eingreifen. Im Übrigen können die Unternehmen nur einen Ersatzplan mit den nicht streikenden Arbeitnehmern durchführen.

Dr. Anja Mengel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Inhaberin der Kanzlei AMA in Berlin.