Kündigung in der Probezeit: Dieser Fehler kann sie unwirksam machen

Ratgeber

Ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats kann eine Probezeitkündigung rechtlich angefochten werden.

In den ersten sechs Monaten können Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vergleichsweise leicht beenden. Gibt es einen Betriebsrat, müssen sie diesen vor der Kündigung aber korrekt informieren – ein paar Schlagwörter reichen nicht immer aus.

Auch bei einer Kündigung in der Probezeit muss der Betriebsrat eines Unternehmens vorher einbezogen werden. Darauf weist Volker Görzel vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) hin.

Arbeitgeber müssen in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine speziellen Kündigungsgründe haben, wie sie das Kündigungsschutzgesetz sonst vorsieht. Gibt es im Unternehmen allerdings einen Betriebsrat und wird dieser vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Kündigung in der Probezeit: Schlagwörter können zu wenig sein

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Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat kurz erklären, welche Überlegungen hinter seiner Entscheidung stehen. Begriffe wie „Probezeitkündigung“ oder „Probezeit nicht bestanden“ ohne weitere Erläuterung können laut Görzel problematisch sein.

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Wie ausführlich die Begründung ausfallen muss, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen. Hat ein Mitarbeiter während der Probezeit nicht überzeugt oder nicht den Erwartungen entsprochen, handelt es sich um eine zulässige subjektive Einschätzung des Arbeitgebers.

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In einem solchen Fall können die Anforderungen an die Detailtiefe der Informationen vergleichsweise gering sein, erklärt Görzel.

Konkrete Vorfälle müssen genannt werden

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Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf einen konkreten Sachverhalt stützt. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit gekommen ist.

Sind solche Vorfälle für die Kündigungsentscheidung ausschlaggebend, müssen sie dem Betriebsrat konkret dargelegt werden. Die bloße Erklärung, der Arbeitnehmer habe sich nicht bewährt, reicht dann nicht aus.

Kündigung in der Probezeit: Anhörung ist keine bloße Formalität

Die Anhörung sollte den tatsächlichen Entscheidungsprozess „korrekt wiedergeben“, bringt Görzel es auf den Punkt. Wer Vorfälle verschweigt, die für die Kündigung ausschlaggebend waren, riskiert eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung.

Die Folge kann sein, dass die Kündigung unwirksam ist. „Die Tatsache, dass sich ein Beschäftigter noch in der Probezeit befindet, reduziert die Beteiligung des Betriebsrats also nicht auf eine bloße Formalität“, so der Arbeitsrechtler. (dpa/mp)