Nachteilsausgleich: Was Lehrkräfte ermöglichen dürfen

Paragraf auf Tafel Schulrecht

Im Schulalltag stehen Lehrkräfte immer wieder vor Situationen, in denen die Rechtslage kompliziert ist. Unser Rechtsexperte bietet Aufklärung.

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Deutsches Schulportal: Welche Gesetze und Verordnungen regeln den Nachteilsausgleich?
Günther Hoegg: Die verfassungsrechtliche Basis für den Nachteilsausgleich bildet Artikel 3 des Grundgesetzes. In seiner ständigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des Gleichheitssatzes festgelegt: „Gleiches muss gleich, Ungleiches muss ungleich behandelt werden.“ Präzisiert wird das hier durch den Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Dort steht: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Das ist die juristische Begründung für die Inklusion beziehungsweise den Nachteilsausgleich. Die Schulgesetze der Länder nehmen diesen Grundsatz auf. Verordnungen und Erlasse regeln, wie im Einzelnen vorzugehen ist.

Welche Nachweise können für einen Nachteilsausgleich herangezogen werden?
Ein ärztliches Attest ist in den meisten Bundesländern nicht mehr zwingend erforderlich. Liegt eines vor, muss es zur Kenntnis genommen werden. In der Regel genügen gesicherte Erkenntnisse, die zum Beispiel der schulpsychologische Dienst liefern kann. Auch Lehrkräfte können entsprechende Erkenntnisse gewinnen, etwa indem sie die Hamburger Schreib-Probe durchführen und auswerten.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen, und wer entscheidet darüber?
In den meisten Fällen stellen die Eltern einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Schulleitung. Aber auch Lehrkräfte können einen Antrag stellen – das ist dann sinnvoll, wenn Hinweise auf eine Teilleistungsschwäche bisher möglicherweise übersehen oder noch nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Im Regelfall entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird. In einigen Bundesländern macht die Klassenkonferenz einen Vorschlag, die Entscheidung trifft die Schulleitung.

Für welche Fächer kann ein Nachteilsausgleich gelten?
Der bewilligte Nachteilsausgleich gilt grundsätzlich für alle Fächer, in denen sich die Beeinträchtigung auf die Note auswirken kann. Bei Legasthenie könnten Schülerinnen und Schüler zum Beispiel auch bei englischen Vokabeln Buchstaben verdrehen – etwa „hostipal“ statt „hospital“. Ohne Kenntnis der Legasthenie könnte eine Lehrkraft dies fälschlicherweise als mangelndes Wissen werten.

Welche Maßnahmen kommen bei Leistungsnachweisen in Betracht, und wer legt sie fest?
Die Klassenkonferenz beziehungsweise die Schulleitung legt fest, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche Maßnahme für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler geeignet ist. Sie kann zum Beispiel zusätzliche Pausen oder mehr Bearbeitungszeit gewähren, technische Hilfsmittel erlauben – etwa bei einer Hörschädigung –, die Rechtschreibung in einem Aufsatz unberücksichtigt lassen oder mündliche Leistungen stärker gewichten.

Ist ein Nachteilsausgleich auch in der Oberstufe oder im Abitur möglich?
Der Nachteilsausgleich ist im Regelfall auf die Sekundarstufe I beschränkt. Der Grund ist, dass Schülerinnen und Schüler ihre Schwächen durch gezielte Förderung möglichst ausgleichen sollen. In Ausnahmefällen kann ein Nachteilsausgleich auch in der Oberstufe oder im Abitur gewährt werden. Dafür reicht die Entscheidung der Klassenkonferenz oder der Schulleitung aber nicht aus: Der Antrag muss von der zuständigen Schulbehörde oder dem Kultusministerium genehmigt werden.

Wie sieht es bei Dyskalkulie und ADHS aus? Welche Regelungen gibt es in den verschiedenen Bundesländern?
Die Regelungen der einzelnen Bundesländer sind nicht identisch, weisen aber Gemeinsamkeiten auf. Legasthenie kann im Ausnahmefall bis zum Abitur berücksichtigt werden, Dyskalkulie in der Regel nur in der Grundschule, in Ausnahmefällen auch in der Sekundarstufe I. Besonders schwierig ist die Regelung bei ADHS, der „Krankheit mit den 100 Gesichtern“. Hier ist ein Nachteilsausgleich sogar im Studium möglich, in der Regel aber nur mit ärztlichem Attest.

Wie wird der Nachteilsausgleich rechtlich vom Notenschutz abgegrenzt?
Beim Nachteilsausgleich wird weiterhin zielgleich unterrichtet. Es gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen und Bewertungsgrundsätze wie für die übrigen Schülerinnen und Schüler. Deshalb wird der Nachteilsausgleich auch nicht im Zeugnis vermerkt. Beim Notenschutz sieht das anders aus: Hier werden bestimme Teilleistungen – zum Beispiel die Rechtschreibung, Zeichensetzung oder Grammatik – völlig aus der Bewertung herausgenommen. Das ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt, wobei in den unteren Klassenstufen häufig weitergehende Ausnahmen möglich sind als in den höheren.