Unrechtmäßig gefeuert und trotzdem ausgespäht: Bundesarbeitsgericht setzt Arbeitgebern harte Grenzen
Stand: 21.09.2026, 19:10 Uhr
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Nach einer unwirksamen Kündigung kann Annahmeverzugslohn zustehen. Das BAG erklärt nun, welche Informationen Arbeitgeber verlangen dürfen – und wo Schluss ist.
Frankfurt – Eine Kündigung kann sich vor Gericht als unwirksam erweisen. Dann besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort – und für die Zwischenzeit kann dem Beschäftigten Annahmeverzugslohn zustehen. Doch wer nach der Kündigung Geld vom früheren Arbeitgeber verlangt, muss sich weiterhin um eine andere Beschäftigung bemühen. Wie weit der Arbeitgeber die Jobsuche kontrollieren darf, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt.

Arbeitgeber dürfen Vermittlungsvorschläge abfragen
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied am 26. August 2026, dass Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen können, welche Stellenangebote ein gekündigter Beschäftigter von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Dazu können auch Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung gehören.
Damit sollen Arbeitgeber prüfen können, ob während des Rechtsstreits eine zumutbare andere Beschäftigung möglich gewesen wäre. Nach § 11 Nr. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich ein Beschäftigter anrechnen lassen müssen, was er hätte verdienen können, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht böswillig abgelehnt oder unterlassen hat.
Keine vollständige Kontrolle der Bewerbungen
Eine Grenze zieht das Gericht jedoch bei den eigenen Bewerbungsbemühungen. Der frühere Arbeitgeber kann nicht selbstständig verlangen, dass der Beschäftigte jede Bewerbung offenlegt – inklusive Bewerbungsunterlagen, Reaktionen potenzieller Arbeitgeber und Ausgang des Verfahrens.
Auch wer arbeitslos gemeldet ist, muss dem früheren Arbeitgeber demnach nicht vorsorglich eine vollständige Aufstellung seiner Jobsuche liefern. Einen entsprechenden, eigenständig einklagbaren Auskunftsanspruch gebe es nicht, so das Bundesarbeitsgericht.
Gekündigte müssen sich trotzdem um Arbeit bemühen
Das Urteil bedeutet nicht, dass Beschäftigte nach einer Kündigung untätig bleiben dürfen. Nennt der Arbeitgeber im Prozess konkrete, geeignete und zumutbare Stellen, muss der Arbeitnehmer erklären, wie er auf diese Angebote reagiert hat und welches Ergebnis die Bewerbungen hatten.
Der Unterschied liegt vor allem in der Reihenfolge: Zunächst muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Erst dann greift laut spiegel.de die sogenannte sekundäre Darlegungslast, und der Arbeitnehmer muss zu den betreffenden Stellen und seinen Reaktionen darauf Stellung nehmen.
Verschärfte Anforderungen in der Rechtsprechung
Die Frage, wie schnell und intensiv sich Beschäftigte nach einer Entlassung bewerben müssen, beschäftigt die Arbeitsgerichte seit Längerem und hat zu einer spürbaren Verschärfung der Sorgfaltspflichten für Arbeitnehmer geführt. Wie eng die Gerichte die zeitlichen Vorgaben auslegen können, zeigte etwa das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 5 SLa 465/25), das eine vierwöchige Verzögerung bei den ersten Bewerbungen nach Kündigungszugang als Pflichtverletzung einstufte und den Verzugslohnanspruch drastisch kürzte.
In Kündigungsschutzprozessen kommt dem Annahmeverzugslohn zudem eine zentrale taktische Rolle zu: Das wachsende finanzielle Risiko für den Arbeitgeber im laufenden Verfahren dient für Arbeitnehmer häufig als entscheidender Hebel bei Güteverhandlungen zur Erzielung einer Abfindung. Zusätzliche Fallstricke bestehen bei Freistellungen: Wird ein Arbeitnehmer nach der Kündigung unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub freigestellt, kann der Arbeitgeber diese Freistellung nach Klageerhebung nicht einseitig widerrufen, um Lohnansprüche vor Ablauf der Kündigungsfrist auszuhebeln (LAG Niedersachsen, Az. 4 SLa 854/25).
Verfahren geht zurück an das Landesarbeitsgericht
Im konkreten Fall ist der Rechtsstreit noch nicht endgültig entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hob das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen auf und verwies die Sache zurück nach Frankfurt.
Das Landesarbeitsgericht muss nun unter Beachtung der Vorgaben aus Erfurt erneut über die Auskunftsfragen entscheiden. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 5 AZR 37/25.
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Was das Urteil für Beschäftigte bedeutet
Für gekündigte Arbeitnehmer stärkt die Entscheidung die Position im Streit um Annahmeverzugslohn. Sie müssen ihre Jobsuche nicht vollständig gegenüber dem früheren Arbeitgeber offenlegen. Bewerbungsunterlagen und Details zu eigenen Bewerbungen dürfen nicht pauschal eingefordert werden.
Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, sich ernsthaft um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Arbeitgeber dürfen außerdem erfahren, welche Vermittlungsvorschläge staatliche Stellen unterbreitet haben. Das Bundesarbeitsgericht begrenzt damit nicht jede Nachfrage – sondern vor allem den umfassenden Zugriff auf die persönliche Bewerbungsstrategie. (Quellen: Bundesarbeitsgericht, Spiegel.de, eigene Recherche) (str)